S T A T U T E N des VEREINS„Förderer der Pestalozzischule und SPZ Vöcklabruck“

 

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Förderer der Pestalozzischule und SPZVöcklabruck“

(2) Er hat seinen Sitz in Vöcklabruck und erstreckt seine Tätigkeit auf denpolitischen Bezirk Vöcklabruck

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

2. Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1) Förderung unter Unterstützung der Pestalozzischule Vöcklabruck und des Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) Vöcklabruck (in der Folge kurz „Schule genannt) in allen Belangen.

(2) Schaffung von Möglichkeiten zur Weiterbildung in allen Fragen der Bildung und Erziehung für alle mit der Schule im Zusammenhang stehenden Personen.

(3) Unterstützung und Hilfe für bedürftige Schüler unter Ausschluss jeder regelmäßigen Fürsorgetätigkeit.(4) Unterstützung der Elterninteressen in Bezug auf Schulwegsicherung, Schülerbeförderung, Schülerbetreuung (wie Beaufsichtigung, Schülerausspeisung etc.) usw., sowie in Bezug auf die Schaffung von Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung der Jugend.

(5) Beratung der Eltern in schulrechtlichen Fragen, sowie in Angelegenheit des Beihilfen-, und Stipendiumwesens.

 

3. Grundsätze des Vereins:

(1) Der Verein ist überkonfessionell.

(2) Der Verein ist überparteilich. Eine parteipolitische Betätigung im Rahmen desVereines ist nicht gestattet.

(3) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(4) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:

a) Tagungen und Kurse;

b) Herausgabe und Verteilung von Druckerzeugnissen, die den Zweck desVereins fördern;

c) Veranstaltung von Vorträgen bildender Art;

d) Schriftliche und mündliche Weiterleitung der Anliegen der Schule an Behörden, Parteien, Gewerkschaften, Kammern, usw;

e) Beitritt zu Gesamtorganisationen, die den Vereinszweck besser erreichenhelfen;

f) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen,welche den angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetz-lichen Bestimmungen anzumelden sind;

g) Beschäftigung von Dienstnehmern und Hilfskräften. Unentgeltliche Bereitstellung derselben für die Schule;

 

4. Finanzierung:

(1) Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, freiwillige Zuwendungen und Inanspruchnahme staatlicher Förderungsmittel.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.

 

5. Arten der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allemdurch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitgliedersind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

6. Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristischePersonen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall ei-nes bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch dieGeneralversammlung.

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzu-nehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Be-schlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentli-chen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mit-gliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe ver-pflichtet.

 

9. Vereinsorgane:

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

10. Generalversammlung:

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Ver-einsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer(s) (§ 21 Abs 5 zweiter SatzVereinsG)

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kuratorsbinnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit .d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Ter-min der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e / ihre/e Stellvertreter/in. Wenn auch die-se/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmit-glied den Vorsitz.

 

11. Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlasung des Vorstandes;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung desVereines;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

12. Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmi-gung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand oder Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberu-fen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei Verhinderung von sei-nem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihre/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitiglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

13. Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und desRechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Punktes 10. Abs. 1 und Abs. 2 lit a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausferti-gungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitglie-dern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten , die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Geneh-migung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

 

15. Rechnungsprüfer:

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes 12. Abs. 8 – 10 sinngemäß.

 

16. Schiedsgericht:

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zu-sammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Ver-ständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehr-heit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entschei-dungen sind vereinsintern endgültig.

 

17. Freiwillige Auflösung des Vereines:

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.(ElteVe/Re-Ber)

Förderverein der Pestalozzischule

Schulweg1

4840 Vöcklabruck

foepes@pestalozzischule.org

Wir freuen uns über jeden, der sich unserer guten Sache anschließen möchte.

 

Jeder, der mitarbeiten oder uns unterstützen möchte, ist uns herzlich willkommen!